Ein Geflügelhalter hat die Möglichkeit seinen eigenen Schlachtraum auf dem Betrieb zu errichten. Dort darf ausschließlich das hofeigene Geflügel geschlachtet werden und nicht mehr als 10.000 Tieren pro Jahr (Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Die Geflügelhalter müssen ihre Schlachtstätte beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen und dürfen keine Schlachtung für andere Geflügelhalter durchführen.
Die Anschaffung eigener Gerätschaften und der Bau von Räumlichkeiten für die Schlachtung ist für viele Betriebe nicht möglich. Aus diesem Grund wurde die mobile Schlachtanlage initiiert.
Sofern ein Geflügelhalter seine Tiere nicht selbst schlachtet, kann er eine mobile Schlachtanlage mieten und den Betreiber der Anlage für das Schlachten beauftragen. Der Tierhalter mietet das Schlachtmobil und ist somit verantwortlicher Lebensmittelunternehmer. Es dürfen auch hier nur hofeigene Tiere geschlachtet werden.
Eine Sammelschlachtung, bei der Geflügel aus verschiedenen Betrieben geschlachtet werden könnte, wäre – vor allem für kleinstrukturierte Betriebe attraktiv. Um dies realisieren zu können, benötigen die Schlachtmobile eine EU-Zulassung und während des Schlachtens ist die Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes verpflichtend. Die Anwendung europäischer Regelungen stellt eine große Hürde dar und kann nur in Verbindung mit höheren Kosten umgesetzt werden.
Landrat Franz Löffler setzt sich weiterhin dafür ein, eine Lösung für die Region zu finden und so kleineren Geflügelhaltenden Betrieben mit weniger Tieren eine regionale Schlachtung ermöglichen zu können.
Bisher vermarkten nur wenige Geflügelhalter ihr Fleisch. Ziel ist es, den Selbstversorgungsgrad schrittweise zu erhöhen. Ab sofort steht für den Landkreis Cham eine mobile Schlachteinrichtung für Geflügel zur Verfügung – beispielsweise zur Schlachtung von Legehennen, die dann als Suppenhennen vermarket werden können.
Mit dem neuen Modell der mobilen Geflügelschlachtung werden Betrieben neue Wege in der Direktvermarktung und bei der Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten eröffnet.
Betriebe, die ihr Geflügel mit Hilfe einer mobilen Anlage schlachten lassen, dürfen das Fleisch ab Hof vermarkten. Auch der regionale Verkauf über Marktstände oder die Vermarktung an die heimische Gastronomie ist zulässig.
Die Vermarktung des Geflügelfleisches an den örtlichen Lebensmitteleinzelhandel ist im Umkreis von 100 km erlaubt. Es muss jedoch zusätzlich min. zweimal pro Jahr eine Schlachttieruntersuchung durch den Amtstierarzt oder amtlichen Tierarzt durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 Tier-LMÜV). Die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist Voraussetzung für die Schlachtung am Betrieb mittels mobiler Schlachtanlage sowie für die Vermarktung.
Für die Einhaltung der Kühlvorschriften und die hygienische Verpackung des Fleisches sind die Mitarbeiter des jeweiligen Hofes verantwortlich.
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